Grundsätze der Leistungsbeurteilung am Ernst-Kalkuhl-Gymnasium

Maßgebend für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler sind die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für beide Sekundarstufen sowie der Richtlinien und Lehrpläne der Fächer. Die im folgenden formulierten Grundsätze beachten diese, legen aber gleichzeitig Präzisierungen und Verfahrensweisen fest, die geeignet sind, die Verlässlichkeit und Transparenz der vorzunehmenden Leistungsbeurteilungen für alle Beteiligten und Betroffenen zu erhöhen. Im Rahmen dieser Grundsätze und Vorgaben sind die Lehrkräfte selbstverantwortlich für die Beurteilung von Leistungen.

  • Die Fachlehrkräfte teilen den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines Schuljahres bzw. des Kurses mit, welche Formen der schriftlichen und mündlichen Leistungsüberprüfung Anwendung finden und weisen sie auf ihre Pflicht zur aktiven Beteiligung am Unterricht und die Folgen der Verweigerung von Leistungen hin.
  • Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie erfolgt durch schriftliche und/oder mündliche Aufgabenformate. In den Fremdsprachen kann eine schriftliche Leistungsüberprüfung pro Schuljahr durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden.
  • Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung oder erbringt er bzw. sie diese aus Gründen nicht, die er/sie selbst zu vertreten hat, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
  • Jede abschließende Leistungsbeurteilung im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“, d.h. außerhalb von Klausuren und Klassenarbeiten, besteht aus mehr als zwei Formen der Leistungsmessung. Das heißt ausdrücklich, „Sonstige Mitarbeitsnoten“ sind nicht nur Beteiligungsnoten, auch wenn die mündliche Beteiligung ein sehr wesentliches Element von Unterricht ist. Auch die methodischen und sozialen Kompetenzen sind neben der Fachlichkeit Bestandteile der Beurteilung von Schülerinnen und Schülern. Noten dienen ausdrücklich nicht der Disziplinierung von Schülerinnen und Schülern.
  • Die Zuordnung von Punkten und bestimmten Leistungen in Klassenarbeiten und Klausuren muss eine sachgerechte Gewichtung erkennen lassen. Für die Schülerinnen und Schüler muss nachvollziehbar sein, warum sie für die eine Aufgabe nur wenige, für eine andere Aufgabe viel mehr Punkte bekommen haben.
  • Klassenarbeiten und Klausuren schließen mit einem Bewertungsschlüssel bzw. optional mit einem Kommentar. Eine kurze pädagogische Kommentierung kann bei umfänglicheren Minderleistungen zudem schwerpunktmäßig deutlich machen, was erfolgen muss, um die aufgetretenen Defizite zu beheben.
  • Die Notenfindung erfolgt einheitlich nach einem Berechnungssystem, das sich an den zentralen Prüfungen sowie am Zentralabitur orientiert und soll in den Klassenarbeiten der Sekundarstufe I bzw. in den Klausuren zugrunde gelegt werden.
Note Benötigte minimale Prozentzahl der Rohpunkte
in Sek. I in Sek. II
1 sehr gut plus(15) 100% * 95 %
sehr gut (14) 95 % 90%
sehr gut minus(13) 90% 85 %
2 gut plus (12) 85 % 80 %
gut (11) 80 % 75 %
gut minus (10) 75 % 70 %
3 befriedigend plus (09) 70 % 65 %
befriedigend(08) 65 % 60 %
befriedigend minus (07) 60 % 55 %
4 ausreichend plus (06) 55 % 50 %
ausreichend(05) 50 % 45 %
ausreichend minus (04) 45 % 40 %
5 mangelhaft plus(03) 37 % 33 %
mangelhaft (02) 29 % 26 %
mangelhaft minus (01) 21 % 19 %
6 ungenügend (0) < 21% < 19 %
  • Bei hervorragenden Leistungen, besonders ideenreichen Lösungswegen etc. können Zusatzpunkte vergeben werden, die zu 100% der erreichbaren Punkte führen.

  • Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. In der Oberstufe führen gehäufte Verstöße zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte in der Qualifikationsphase.

  • Im zweiten Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase wird eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Facharbeitsanfertigung entfällt bei Belegung eines Projektkurses.

  • Die schriftlichen Leistungen, die in Form von Klassenarbeiten bzw. Klausuren erbracht werden, bilden eine eigene Teilnote.

  • Die Anteile dieser Note für Klassenarbeiten bzw. Klausuren und der Note für die „Sonstige Mitarbeit“ sind gleichwertig. Die Bildung der Endnote erfolgt nicht arithmetisch, sondern berücksichtigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers. In der Sekundarstufe I werden dabei die Leistungen des 1.Halbjahres mit herangezogen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen thematischen Ausrichtung der Halbjahre in der Qualifikationsphase der Oberstufe entfällt letzteres hier.

  • Wird in der Oberstufe, wie aufgrund der Lehrplanvorgaben möglich, nur eine Klausur im Halbjahr geschrieben, ist diese Einzelnote für die Klausur gleichwertig mit der Note für die „Sonstige Mitarbeit“ in diesem Halbjahr zu berücksichtigen.

  • Die Anzahl der „Schriftlichen Übungen“ ist pro Halbjahr und Fach auf eine bzw. maximal zwei begrenzt. Die schriftlichen Überprüfungen erfolgen in der Regel angekündigt. An Tagen, an denen Klassenarbeiten geschrieben werden, findet keine „Schriftliche Übung“ statt. Die Fachlehrkräfte stimmen sich durch Einträge in die Klassenarbeitsmappe so ab, dass eine unsachgemäße Häufung von „Schriftlichen Übungen“ in einer Woche unterbleibt. Der Zeitraum, auf den sich die schriftlichen Übungen beziehen, beträgt vier Unterrichtsstunden, d.h. in der Regel zwei Unterrichtswochen in nicht-schriftlichen Fächern. Die Dauer der „Schriftlichen Übung“ ist in den einzelnen Lehrplänen der Fächer geregelt.

  • Schriftliche Übungen dienen der Vergleichbarkeit von Leistungsanforderungen bzw. Leistungen und zählen im Rahmen der Leistungsbeurteilung wie eine herausgehobene Leistung im Bereich der Sonstigen Mitarbeit.

  • Vokabelüberprüfungen gelten nicht als schriftliche Übungen.

  • Referate oder ähnliche Einzelbeträge von Schülerinnen und Schülern sind kein Ersatz für durchgängig erbrachte Unterrichtsleistungen. In der Regel werden sie nur vergeben, wenn alle Schülerinnen und Schüler Gelegenheit haben, eine gleiche oder gleichwertige Leistung zu erbringen, die in die Notengebung einfließt.

  • Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, wird Gelegenheit gegeben, diese nachträglich zu erbringen. Dieses kann im Falle von Klausuren auch an langfristig angekündigten Samstagen oder anderen unterrichtsfreien Schultagen erfolgen, damit nicht weiterer Fachunterricht versäumt wird. Die Fachlehrkraft kann den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen. Im Falle versäumter Klausuren erfolgt im Sinne der Gleichbehandlung dies jedoch ausschließlich im Einvernehmen mit dem Schulleiter

  • Schülerinnen und Schüler und die Sorgerechtsberechtigten können sich jederzeit Notenauskünfte einholen. Dabei ist der Fachlehrkraft außerhalb von Elternsprechtagen Gelegenheit zu geben, diese Auskunft vorzubereiten. Zwischen zwei Auskunftsanforderungen muss ein angemessener, d.h. mehrwöchiger Zeitraum liegen, der es erlaubt, Leistungsstandsveränderungen und deren Stetigkeit zu dokumentieren. In zeitlicher Nähe zu den Zeugniskonferenzen besteht in der Sekundarstufe I und II – mit Ausnahme der QII.2 – keine Auskunftspflicht, sofern die Auskunft nicht für die Planung der weiteren Schullaufbahn unerlässlich ist. In Zweifelsfällen vermittelt der Schulleiter. In der Oberstufe wie auch in der Sekundarstufe I erfolgen Notenauskünfte unaufgefordert durch die Fachlehrkraft zu jedem im Terminplan allgemein bekannt gemachten 1. bzw. 3. Quartalsende.