1. Leitung

1.1
Ruderwart/in:
Den gesamten Ruderbetrieb leitet der Ruderwart / die Ruderwartin. Er / Sie wird von den Steuerleuten und den 2 Bootswarten/innen unterstützt. Der Ruderwart / die Ruderwartin belegt die Boote mit Mannschaften, vor allem bei Regatten etc.
1.2
Wanderwart/in:
Der Wanderwart / die Wanderwartin leitet und organisiert die Wanderfahrten. Für sie / ihn gilt im Allgemeinen das Gleiche wie für den Ruderwart / die Ruderwartin.
1.3
Ausbilder/innen:
Sie sind Steuerleute des Vereins, die vom Vorstand als Ausbilder/innen ernannt werden.

2. Ruderklassen

2.1
Anfänger/in:
Sie befinden sich in der Ausbildung und fahren unter der Aufsicht ihrer Ausbilder/innen.
2.2
Ruderer/innen:
Sie müssen Skullen und Riemen können und in dem ihrer Ernennung vorausgegangenen Jahr mindestens 200 km gerudert haben.
2.3
Steuerleute zur Ausbildung (Stm. z. A.):
Sie haben eine entsprechende Prüfung abgelegt und dürfen unter Aufsicht eines Steuermannes / einer Steuerfrau selbstständig ein Mannschaftsboot führen. Verantwortlich bleibt der Steuermann / die Steuerfrau.
2.4
Steuerleute:
Sie haben eine entsprechende Prüfung abgelegt und dürfen in allen für den Ruderbetrieb freigegebenen Mannschaftsgigbooten fahren.
2.5
Skifffahrer/innen:
Sie sind Steuerleute, die eine Skiffausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen haben und vom Vorstand und Protektor/in ermächtigt sind, alleine zu fahren.

3. Prüfungen

3.1
Steuermannsprüfung
Voraussetzungen:
  • Theoretische Steuermannsprüfung mindestens mit „3“ bestanden.
  • Der Prüfling sollte Ruderer/in sein (siehe 2.2)
  • Als Steuermannsanwärter ca. 200 km unter der Obhut eines/r geprüften Steuermanns/frau gesteuert haben.
Prüfung:
Prüfer sind mindestens 3 Steuerleute, die Mitglieder des Vorstandes sein sollten. Der Vorstand berät sich über das Prüfungsergebnis und spricht mit dem / der Protektor/in die Ernennung zum Steuermann /zur Steuerfrau aus. Im Fall einer Nichternennung ist die Begründung dem/der Betroffenen mitzuteilen und ein neuer Prüfungstermin auszumachen.
Um Steuermann/frau zu werden, sollte der Prüfling folgende Fertigkeiten besitzen:
  • Boot zu Wasser und zu Land bringen
  • Anlegen und Ablegen
  • Kommandos geben und Boot mit und ohne Steuer, nur durch Kommandos lenken
  • Kribben fahren mit und ohne Steuer
  • Einen Gegenstand in begrenzter zeit, ca. 120 sek., bergen
  • Stromüberquerung ohne Höhenverlust
3.2
Skiffprüfung
Voraussetzung:
-Der Prüfling muss Steuermann/frau sein.
Prüfungsbestimmungen:
  • Saubere Rudertechnik, Prüfling sollte eine „8“ fahren können
  • Kribbenfahren
  • Skullwechsel durchführen
  • Aus- und einsteigen, auch aus dem Wasser einsteigen
  • Boot rein- und raustragen
Für die Durchführung der Prüfung siehe 3.1, 2. Abschnitt
3.3
C-Gig-einer Prüfung
Voraussetzung:
  • Der Prüfling muss Steuermann/frau sein.
Prüfungsbestimmungen:
  • Saubere Rudertechnik, Prüfling sollte eine „8“ fahren können
  • Kribbenfahren
  • Skullwechsel durchführen
  • Boot rein- und raustragen
Für die Durchführung der Prüfung siehe 3.1, 2. Abschnitt

4. Fahrordnung

4.1
Allgemeine Bestimmungen:
4.1.1
Fahrten / Wanderfahrten sind vor dem Fahrtbeginn im Fahrtenbuch einzutragen bzw. nach Fahrtabschluss auszutragen. Das Fahrtenbuch ist ein Dokument! Daher bitte Schmierereien unterlassen.
4.1.2
Bei jeder Fahrt sind die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zu beachten.
4.1.3
Jede/r Mitfahrer/in in Booten des Schüler-Ruder-Vereins muss mindestens im Besitz des Jugendschwimmabzeichens Bronze sein.
4.1.4
Laut „Schwimmerlass“ vom 24.05.1996 muss „beim Betreiben von Rudersport… im Anfängerstadium auf Fließgewässern bei Schiffsverkehr eine geeignete Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe getragen werden“. Anfänger/innen in diesem Sinne sind Personen, die nicht folgende Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen:
Fertigkeiten:
  • Einsteigen, Aussteigen
  • Bootsgewöhnungen, z.B.:
    • Schaukeln, Balancieren,
    • Vorwärts- und Rückwärtsrollen
  • Vorwärtsrudern und Rückwärtsrudern
    • einseitig, beidseitig
  • Manöver mit dem Boot
    • Ablegen, Stoppen, Wenden
  • Geschicklichkeitsübungen, z.B.:
    • Aufstehen im Boot, Freihändig im Boot stehen, Fliegen
  • Spiele im Boot, z.B.:
    • Treibball, Staffeln
Kenntnisse:
  • Ruderkommandos, wie „Ruder –halt!“, „Alles vorwärts – los!“
  • Verhalten nach Kenterung:
Material sichern, Skulls ergreifen, von einer Seite oder rittlings über den Bug einsteigen, notfalls mit dem Boot an Land schwimmen; Achtung in der Nähe von Wehren oder Schifffahrtsstraßen besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, eventuell sofort an Land schwimmen.
  • Die gebräuchlichsten Fachausdrücke, wie Steuerbord, Backbord, Dolle und Klemmring
  • Auflagepunkt der Boote bei Lagerung am Ufer
  • Transport der Ruder, Blätter im Blickfeld; ablegen, nicht abstellen, vor Sturz sichern
  • Sicherheitsbestimmungen für Anfänger/innen, z.B.. Aufenthalt im Sichtbereich des Steges bzw. in Rufweite, Kontrolle des eigenen Kurses durch Umschauen
  • Bootshaus und Umgebung, z.B.: Duschen, Telefon, Bushaltestelle
  • Schiffsverkehr, Strömungsverhältnisse
  • Bootshausordnung
Dies Bedeutet, dass Personen, die diese Minimalanforderungen nicht erfüllen (also auch sog. „Kielschweine“), in Booten des SRV nicht ohne Rettungsweste / Schwimmhilfe von der Bonner Rheinseite ablegen dürfen und die Schifffahrtsrinne nicht befahren dürfen. Rettungswesten werden vom ARC-Rhenus und SRV bereitgestellt. Sie müssen ordnungsgemäß benützt werden. Schäden oder Funktionsbeeinträchtigung sind sofort dem Protektor zu melden. Sie lagern im SRV-Raum im Bootshaus.
4.1.5
Für Gäste gelten insbesondere die Punkte 4.1.3 und 4.1.4 und dürfen mit Erlaubnis des / der Ruderwarts/in mitfahren.
4.2
Einschränkungen des Ruderbetriebes:
4.2.1
Es wird bei Tageslicht gerudert. Jede Fahrt muss bei Eintritt der Dunkelheit oder schlechtem Wetter (Nebel, starker Regen, starker Wind) abgebrochen werden.
4.2.2
Ab einer Temperatur von 0° C wird der Ruderbetrieb eingestellt. (Ausnahmen nach Absprache mit dem / der Ruderwart/in und dem / der Protektor/in).
4.2.3
Ab Hochwassermarke I (Oberwinter) wird der Ruderbetrieb eingestellt. Wanderfahrten sind bei eintretendem Hochwasser abzubrechen.

5. Sonstiges

5.1
Das Bootsmaterial ist schonend zu behandeln. Schäden sind sofort im Fahrtenbuch einzutragen.
5.2
Steuerleute müssen eine über wenigstens 500.000 € abgeschlossene Haftpflichtversicherung besitzen.
5.3
Bei Schäden an vereinseigenem Bootsmaterial kann der Verursacher nur bei grober Fahrlässigkeit haftpflichtig gemacht werden.
5.4
Strafen oder Strafgelder werden im Allgemeinen nicht erhoben. Nicht eingeschlossen sind jedoch Entschädigungen für nicht geleistete Bootsdienststunden. Hier kann der Vorstand einen Obolus vom betroffenen Mitglied verlangen.
5.5
Bootsverleih erfolgt nur nach Absprache mit 2 befähigten Vorstandsmitgliedern Ruder-, Wander- und Bootswart/in) sowie dem / der Protektor/in. Für den Bootsverleih wird spätestens bei Übergabe grundsätzlich eine Kaution von 65.- Euro fällig, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Bootes zurückerstattet wird. Zudem wird eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 35,– € pro Boot erhoben (Überweisung auf das Vereinskonto mit Verwendungszweck). Der ARC-Rhenus ist hiervon ausgenommen.
5.6
Der Austausch des Bootszubehörs ist nur mit Erlaubnis des Bootswartes / der Bootswartin zulässig. Der pflegliche Umgang mit dem Material ist selbstverständlich. Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.
5.7
Fahrtenordnung für Wellenreiter
5.7.1
Wellenreiter darf grundsätzlich nur mit Obmann gefahren werden.
5.7.2
Er ist kein Boot für Anfängerausbildung.
5.7.3
Er darf nicht auf Wanderfahrten gefahren werden.
5.7.4
An- und Ablegen am natürlichen Ufer ist verboten.
5.7.5
Das Boot darf nur mit Zustimmung des Präsidenten, Boots- oder Ruderwartes und des Protektors verliehen werden. Die Kautionsfrage ist gemäß Ruderordnung einzuhalten.
6.
Welchem Verein Teile der Mannschaft angehören ist egal. Voraussetzung ist die Einhaltung der vorgenannten Punkte.