des Schüler-Ruder-Vereins am Ernst Kalkuhl Gymnasium SRV am EKG

1.    
Ziel und Kennzeichen des Vereins
1.1
Der SRV am EKG ist eine freie Vereinigung von Schülern und Schülerinnen. Er betrachtet sich als Nachfolger des 1922 gegründeten „Ruderklub Kalkuhl“, der im Krieg wieder aufgelöst worden ist.
1.2
Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Rudersport durch Wander- und Rennrudern zu fördern und seine Mitglieder/innen zur Verantwortungsfreude und Kameradschaftlichkeit zu führen.
1.3
Der Sitz des Vereins ist Bonn-Oberkassel. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das Ruderjahr läuft vom 1.Dezember bis 30. November.
1.4
Der Vereinsstander ist eine grüne Fahne mit zwei weißen Querbalken, die ein stilisiertes boot darstellen und mit der schwarzen Inschrift EKG.
2.    
Organe des SRV
2.1
Schirmherr/in ist der / die jeweilige Direktor/in des EKG.
2.2
Der / Die Protektor/in sollte dem Lehrerkollegium der Schule angehören und möglichst Sportlehrer/in sein. Der / Die Protektor/in wird von der Schule bestimmt.
2.3
Der Vorstand des SRV am EKG besteht aus:
a) dem / der Vorsitzenden
b) dem Ruderwart / der Ruderwartin
c) dem 1. Bootswart / der 1. Bootswartin
d) dem 2. Bootswart / der 2. Bootswartin
e) dem Wanderwart / der Wanderwartin
f) dem Kassenwart / der Kassenwartin
g) dem Schriftwart / der Schriftwartin
h) dem Bootshauswart / der Bootshauswartin
3.    
Aufgaben der Organe
3.1
Vom Schirmherrn / Von der Schirmherrin wird erwartet, dass er / sie die Bestrebung des Vereins unterstützt und hilft, seine / ihre Stellung innerhalb und außerhalb der Schule zu wahren.
3.2
Der / Die Protektor/in vertritt die Interessen des Vereins gegenüber der Schule und dem / der Schulträger / in. Er / Sie nimmt an Vorstands- und Mitgliederversammlungen teil. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihn / sie über das Geschehen in ihrem Amtsbereich auf dem Laufendem zu halten. In Absprache mit dem Vorstand regelt der / die Protektor / in Kontoangelegenheiten mit rechtsverbindlicher Unterschrift.
3.3
Der Vorstand beschließt über alle, den Verein betreffenden, Angelegenheiten.
3.3.1
Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die die Schule besuchen, können in den Vorstand gewählt werden (Ausnahmen siehe Ruderordnung). Jedes Vorstandsmitglied wird am Ende des alten Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt. Die Entlastung erfolgt ebenfalls am Ende des Geschäftsjahres, sie muss mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
3.3.2
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so muss dies innerhalb von 14 Tagen der Vollversammlung schriftlich vorgelegt werden, welche dann einen Nachfolger / eine Nachfolgerin wählt.
3.3.3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
3.3.4
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen jedes Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Innerhalb von 14 Tagen muss dieser Beschluss durch die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden und das Amt neu besetzt werden.
3.3.5
Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder oder acht ordentliche Mitglieder verlangen.
4.    
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
4.1
Der / Die Vorsitzende leitet den Verein.
 
Er / Sie muss die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder koordinieren. Er / Sie repräsentiert den Verein nach innen und außen.
4.2
Der Ruderwart / Die Ruderwartin leitet den Ruderbetrieb. Er /Sie ist verantwortlich für die Anfänger-Ausbildung einschließlich des Kastenruderns und der Aufstellung von Ruder- und Trainingsplänen.
4.3
Die Bootswarte / Die Bootswartinnen sorgen für Pflege und Instandsetzung des Bootsmaterials.
4.4
Der / Die Wanderwart/in organisiert die Wanderfahrten, er /sie leitet sie möglichst und ist verantwortlich für die
Durchführung.
4.5
Der / Die Kassenwart/in organisiert verwaltet die Vereinskasse und die Mitgliederkartei. Er / Sie führt das Konto des Vereins und hat für das rechtzeitige Einbringen der Außenstände zu sorgen. Der Vorstand kann jederzeit eine Abrechnung verlangen. Der am Jahresende vorzulegende Kassenbericht wird von zwei durch die Vollversammlung oder vom Vorstand bestimmten Personen geprüft.
4.6
Der / Die Schriftwart/in führt im Auftrag des Vorstandes die Korrespondenz. Er / Sie schreibt Protokolle, verwaltet die Unterlagen, ist für die Präsentation des Vereins in den elektronischen Medien (Internet) verantwortlich und gibt in Absprache mit dem Vorstand den Jahrbericht heraus.
4.7
Der / Die Bootshauswart/in sorgt für die Reinhaltung des Bootshauses sowie des Studios. Zudem hat er / sie dafür zu sorgen, dass notwendige Renovierungsarbeiten im Bootshaus oder im Studio durchgeführt werden.
5.    
Das Vetorecht.
5.1
Der Protektor / Die Protektorin hat ein suspensives Vetorecht gegen den Beschluss einer Vereinsversammlung, er / sie muss dies innerhalb von 3 Tagen einlegen, wenn er / sie
die Verantwortung für den betreffenden Beschluss nicht übernehmen kann.
5.2
Zur Klärung treffen sich innerhalb von acht Tagen Schulleiter/in, Protektor/in, der / die Ruderwartin und das Vorstandsmitglied in dessen Ressort die Entscheidung fällt.
5.3
Die endgültige Entscheidung trifft der / die Schirmherr/in.
6.    
Versammlungen
6.1
Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern, dem Vorstand und dem / der Protektor/in. Zugelassen, jedoch ohne Stimmrecht sind ebenso Ehrenmitglieder, Ehemalige und Interessierte, die im neuen Geschäftsjahr in den Verein eintreten wollen.
6.1.1
Die Vollversammlung beschließt über alle – vom Vorstand vorgelegten – den Verein betreffenden Dinge.
6.1.2
Die Vollversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie wenigstens eine Woche vorher angekündigt ist.
6.1.3
Vollversammlungen müssen wenigstens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einberufen werden; außerdem wenn es drei Vorstandsmitglieder oder zehn ordentliche Mitglieder verlangen.
6.2
 Die Vorstandssitzung besteht aus allen Vorstandsmitgliedern und dem Protektor / der Protektorin.
6.2.1
Sie beschließt mit Mehrheiten von mindestens 50%.
6.3
Der Protektor / Die Protektorin hat in beiden Versammlungen nur beratende Stimme.
7.    
Mitgliedschaft im SRV
7.1
Jede/r Schüler/in des EKG kann Mitglied des SRV werden.
7.1.1
Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten
b) Besitz de Freischwimmerzeugnisses / Bronze
c) Bezahlung des Aufnahmebeitrags
d) Zahlung des Mitgliedsbeitrags
7.1.2
Jede/r Interessierte hat die Möglichkeit, nach einer 3-monatigen Probezeit wieder auszutreten. Deshalb braucht der Betrag auch erst nach drei Monaten bezahlt zu werden (aber rückwirkend).
7.1.3
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Bootsdienststunden zu leisten. Anzahl und Termine werden vom Vorstand nach Bedarf festgelegt. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht kann der Vorstand vom Mitglied einen Obolus verlangen.
7.2
Ehrenmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit benannt, wenn sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
7.3
Abiturienten / innen oder Abgänger/innen gehen als Mitglieder in den SRV am EKG AK e.V. (Alte Kalkuhlaner e.V.) über. Der / Die Vorsitzende des SRV informiert dazu den / die jeweilige(n) Vorsitzende(n) des SRV am EKG AK e.V. über die Neuaufnahmen und gibt die Adressen weiter.
7.4
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu bezahlen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.
8.    
Allgemeines
8.1
Die Satzung kann nur durch die Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden
8.2
Die Auflösung des SRV kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden
8.2.1
Über den Nutznießer des bei der Auflösung anfallenden Vermögens des SRV entscheidet der Schirmherr / die Schirmherrin.
8.3
Diese Satzung tritt in der geänderten / ergänzten Form bzgl. 7.1.3. und 7.3. am 1.1.2003 in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten hiermit außer Kraft.

Bootshaus des ARC Rhenus Bonn, den 29. November 2002