Präambel

Die Hausordnung ergänzt das Schulgesetz NRW vom 27.06.2006 und ist Bestandteil der Schulverträge. Sie soll

  • das Zusammenleben in der Schule erleichtern
  • Leben und Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler schützen
  • einen ungestörten Unterrichts-und Übermittagbetrieb ermöglichen

1. Schulweg/ Unterrichtsbeginn und -ende

1.0
Auf dem Schulweg sind die für den Straßenverkehr geltenden Regeln zu beachten. Darüber hinaus sollte jeder Schülerin und jedem Schüler bewusst sein, dass das Betragen in der Öffent­lichkeit auch ein Licht auf unsere Schule wirft.
1.1
Die Ampelanlage vor dem Schulgelände ist zu benutzen. Alle haben sich an die von den Verkehrsgesellschaften festgeleg­ten Bestimmungen zu halten.
1.2
Wer mit dem Fahrrad zur Schule kommt, muss dieses an den dafür vorgesehenen Plätzen abstellen. Das Radfahren auf den Pausenhöfen ist nicht erlaubt. Motorisierte Zweiräder müssen an den vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
1.3
Eine Haftung seitens des Schulträgers kann weder für Fahrrä­der noch für motorisierte Zweiräder übernommen werden.
1.4
Alle Schülerinnen und Schüler sind durch die gesetzliche Schüler-Unfall-Versicherung in der Schule sowie auf dem Wege zum und vom Schulunterricht versichert. Schulunterricht sind auch alle von der Schulleitung genehmigten bzw. von den Lehrerinnen und Lehrern angesetzten Unterrichtsveranstaltun­gen (Schulgottesdienste, Chorproben, Sportunterricht, Exkur­sionen, etc.). Als Schulweg ist stets der kürzeste sichere Weg in angemessener Zeit zwischen Schule und Wohnung zu nehmen. Dieses gilt sowohl für den Hinweg, die Mittagspause und für den Rückweg.
1.5
Mobiltelefone, elektrische Abspielgeräte (z.B.: MP3 Player, iPod) und Spiele (z.B.: Gameboy, PS2) dürfen während der allgemeinen Unterrichtszeit und auch in den Pausen, ausgenommen in der Mittagspause nicht benutzt werden. Sie sind im gesamten Zeitraum abzuschalten und unsichtbar zu verstauen. Gefährliche und umweltbelastende Gegenstände dürfen nicht in die Schule mitgebracht werden.
1.6
Bis zum Einlass in das Schulgebäude halten sich alle Schüle­rinnen und Schüler auf den Pausenhöfen auf.
1.7
Zu Beginn des Unterrichts wird jede Unterrichtsgruppe vom Pausenhof in den Klassen- bzw. Fachraum begleitet. Für Mäntel und Anoraks stehen Kleiderhaken in den Fluren zur Verfügung. Der Schulträger übernimmt für den Verlust von Kleidungsstücken und von Wertgegenständen keine Haftung.
1.8
Das Schulgelände ist am Ende des Unterrichtstags von Papier und Abfällen zu reinigen. Die Organisation geschieht klassenweise. Der Hausmeister hilft dabei und überwacht die Arbeiten. Die Kurse der Sek II reinigen den Bereich vor den Räumen 20 – 24 sowie den Oberstufenraum und Aufenthaltsbereiche der Oberstufenschüler im Umfeld der Schule, die Klassen der Sek I das übrige Gelände.

2. Pausen

2.0
Die Pausen dienen der Erholung und Entspannung. Alle Mit­glieder unserer Schulgemeinde sollen sich frei und ungehindert bewegen können.
2.1
In den großen Pausen sind die Fachräume zu verlassen und abzuschließen. Als Pausengelände steht nahezu das gesamte Schulgelände (siehe Anlage) zur Verfügung. Jahreszeitlich oder organisatorisch bedingte Einschränkungen werden angezeigt und sind zu beachten. Selbstverständlich genießen Blumenbeete und Zierrasenflächen besonderen Schutz. Bitte nicht betreten!
2.2
Grundregel ist, dass bei aller Freiheit der Bewegung niemand ernsthaft behindert oder gefährdet wird. Bei Unfällen ist sofort die Aufsicht oder das Sekretariat zu benachrichtigen.
2.3
Gefährliche Spiele, Fahrrad- und Mofafahren sowie Schneeball werfen sind auf dem Pausengelände untersagt.
2.4
Schülerinnen und Schüler der Sek I dürfen während des Schultags das Schulgelände nicht verlassen, ausgenommen Schüler, die an Tagen mit Nachmittagsunterricht das Mittagessen mit elterlicher Erlaubnis zu Hause einnehmen.
2.5
Es stehen folgende Toiletten zur Verfügung:
für Jungen: Eingang vom überdachten Hof des Haupthofes
für Mädchen: 31A und 36A

Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume.

2.6
Sauberkeit auf dem Pausenhof und im übrigen Schulgelände ist ein allgemeines Gebot. Das Ausspucken von Kaugummi ebenso wie das Spucken auf den Boden überhaupt ist in ho­hem Maße unhygienisch und daher zu unterlassen.
2.7
Der Verzehr von warmen Speisen ist im Schulgebäude verboten.

3. Unterricht

3.1
Ist eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zu Beginn des Unterrichts nicht anwesend, so muss dem Schulleiter oder seinem Stell­vertreter über das Schulsekretariat spätestens nach Ablauf von fünf Minuten durch ein Mitglied der Klasse (Klassensprecherin bzw. Klassensprecher) Nachricht gegeben werden.
3.2
Wechselt eine Klasse (Lerngruppe) zur nächsten Unterrichts­stunde den Klassen-/Fachraum, so ist der Raum in einen or­dentlichen Zustand zu versetzen: Tafeln säubern, Papier u.ä. aufheben, Stühle anstellen, Tür abschließen.
3.3
Ergänzend zu 3.2 gilt für die letzte Unterrichtsstunde des Schultags in einem Klassen-/Fachraum, dass die Stühle auf die Tische gestellt werden und der Boden gefegt wird, um die Putzarbeiten zu erleichtern. Ferner sind die Fenster zu schlie­ßen.
3.4
Das Kauen von Kaugummis ist während des Unterrichts selbstverständlich verboten. Kaugummis sind vor dem Unterricht in die entsprechenden Behälter zu entsorgen. Ebenso ist das Essen während der Unterrichtszeit verboten. Das Trinken ist nach vorherigem Einverständnis des Lehrers in vereinbarten Unterrichtsituationen erlaubt, sofern Störungen des Unterrichts vermieden werden. Die Arbeiten / Klausuren sind von dieser Regelung ausgenommen, hier ist Essen und Trinken mit entsprechender Rücksichtnahme erlaubt.

4. Rauchverbot

4.1
Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände (§ 54 (4) Schulgesetz NRW) verboten.
4.2
Schülerinnen und Schüler der Sek II dürfen das Schulgelände nicht verlassen, um das Rauchverbot zu umgehen.
4.3
In der Zeit von 12.55 Uhr bis 13:55 Uhr und ab 15:30 Uhr bis 7:30 Uhr wird ausnahmsweise geduldet, dass die volljährigen Bewohner des Internats in einem abgegrenzten Bereich vor Raum 21 rauchen.

5. Geltung der Hausordnung

5.1
Die Hausordnung wird mit Unterschrift unter den Schulvertrag anerkannt.
5.2
Die Hausordnung ersetzt nicht die anderen bestehenden Vor­schriften, etwa die über das Verhalten bei Brandgefahr, Rege­lungen zum Umgang mit Chemikalien, Verhalten im Sportbe­reich etc. Diese behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit.

Ergänzend zum Schulgesetz wird noch einmal darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder unserer Schulgemeinde verpflichtet sind, die schulischen Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände pfleglich zu behandeln. Schuldhafte Verstöße hiergegen werden entsprechend geahndet. In jedem Fall besteht Restitutionspflicht (Ersatz oder völlige Wiederherstellung).

Bonn, 01. August 2010

gez. Ernst-Martin Heel
– Schulträger –

gez. Dr. Ulrich Drescher
– Schulleiter –