Auslandsaufenthalte im ersten Jahr der Oberstufe

Das Ernst-Kalkuhl-Gymnasium unterstützt alle Schülerinnen und Schüler, die einen Teil ihrer Schullaufbahn im Ausland verbringen möchten. Vorzugsweise wird mindestens ein halbes, höchstens jedoch ein ganzes Schuljahr der EF an einer Auslandsschule verbracht. Den Schülern steht es nach ihrer Rückkehr frei, ob sie ihre Laufbahn in der Q1 fortsetzen wollen oder in die Jahrgangsstufe 11 (EF) eintreten.

Wir versprechen uns von diesen Aufenthalten einen großen persönlichen Gewinn für alle, die diese Möglichkeit wahrnehmen. Dies betrifft nicht allein die perfekte Beherrschung der Fremdsprache, die für die meisten Gastschüler nach kurzer Zeit kein Problem mehr ist. Auch das Einfinden in die sicher gewöhnungsbedürftigen, neuen Unterrichtsformen und Inhalte oder etwa die Position, die in den USA die Schule als Lebensmittelpunkt einnimmt, fördert die Gesamtentwicklung eines jeden jungen Menschen. Die mittlerweile in vielen Berufszweigen geforderte fließende Beherrschung fremder Sprachen und die Entwicklung interkultureller Handlungsfähigkeit sind ein weiterer Grund dafür, dass es immer mehr Jugendliche ins Ausland zieht. Darüber hinaus wissen wir, dass die Erfahrungen, die diese Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland mitbringen, auch für die gesamte Schulgemeinde nützlich sind.

Durch die neue Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5.10.1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. 4. 2009(SGV.NRW.223), werden Fragen bezüglich der Voraussetzungen und Auswirkungen eines Auslandsaufenthalts auf die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler in § 4 folgendermaßen eindeutig geklärt:

§ 4 Auslandsaufenthalte

  1. Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
  2. Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
  3. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

 

VV zu § 4

4.2 zu Abs. 2

4.21

Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung

  1. bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind.
    Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
  2. bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 11/I oder 11/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
  3. Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.

 

4.22
Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.

4.23
Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 4 Abs. 2 unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.

4.24
Der mit de Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß §40 Abs.2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.

4.25
Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule.

 

Ein „genehmigter“ Schüleraustausch in der Jahrgangsstufe 11 ist also an folgende Bedingungen geknüpft:

Dauer: mindestens ein halbes, höchstens ein ganzes Schuljahr

Leistungsvoraussetzungen: im Durchschnitt „befriedigend“

(Zugrundezulegen ist das bei Antragstellung aktuelle Zeugnis, d.h. für eine Beurlaubung während der Jahrgangsstufe 11 oder des Halbjahres 11/I das Zwischenzeugnis der Klasse 10 und bei Beurlaubung während des Halbjahres 11/II das Versetzungszeugnis der Klasse 10)

Der Schulbesuch im Ausland ist nachzuweisen.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

Antrag der Erziehungsberechtigten an die Schule bei nicht volljährigen Schülern,
sonst Antrag des Schülers
Stellungnahme des Klassenleiters
Fotokopie des relevanten Zeugnisses
Bestätigung der vermittelnden Organisation
Aufnahmebestätigung der Gastschule (sofern schon vorliegend)

Wichtig: Der Antrag zur Beurlaubung wegen des Auslandsaufenthaltes sollte vor dem Vertragsabschluss mit der vermittelnden Organisation eingereicht werden!

Zur Beantwortung weitergehender Fragen stehe ich jederzeit gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Thorsten Rospenk

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